Gesetz
über die Berufe
des Psychologischen Psychotherapeuten und
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
Vom 16. Juni 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten
und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
§ 1 Berufsausübung
(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung
,.Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut"
oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der
Berufsbezeichnung ,,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation
als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer
befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz
1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe
befugt ist. Die Bezeichnung ,,Psychotherapeut" oder ,,Psychotherapeutin''
darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des
Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern
oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen
eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene
psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
abgeschlossen werden kann.
(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede
mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen
mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer
psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.
Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische
Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte
oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
§ 2 Approbation
(1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser
Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer ist.
2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung
bestanden hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
ergibt, und
4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn
aus einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen 'Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine Ausbildung erworben
hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem
Beruf des ,,Psychologischen Psychotherapeuten" oder dem Beruf des ,,Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten" entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L19 S. 16), oder im Sinne
des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) in
der jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach
diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht, haben einen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen
dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der
Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine
in einem anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung
und gleichwertige Kenntnisse nachweist.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so
kann die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen
des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich
die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung
der Approbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene,
den Voraussetzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende
oder in einem anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung
und gleichwertige Kenntnisse nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher
Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat.
aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des
Verfahrens ausgesetzt werden.
§
3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im
Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder
die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder
die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 3
Satz 2 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden. wenn bei
ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
oder 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen. wenn nachträglich die Voraussetzung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen,
dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr.
4.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
-
gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus der
sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
-
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend
nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbationsinhaber
sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten
amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
dessen Approbation ruht, darf den Beruf nicht ausüben. Die zuständige
Behörde kann auf Antrag des Approbationsinhabers, dessen Approbation
ruht, zulassen, daß die Praxis für einen von ihr zu bestimmenden
Zeitraum durch einen anderen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt werden darf.
(4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
der zuständigen Behörde verrichtet werden. Ein Verzicht, der
unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
§ 4 Befristete Erlaubnis
(1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag
Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den
Beruf nachweisen. In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs.
2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland
erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung
nach diesem Gesetz entspricht.
(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich
und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei
Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf
ausnahmsweise über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert
werden, wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der
Bevölkerung liegt. Satz 3 gilt entsprechend bei Antragstellern, die
-
unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
-
die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge
vom 22. Juli 1980 (BGBI. I S.1057)genießen,
-
als Ausländer mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
verheiratet sind, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
oder
-
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung
jedoch Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können.
(3) Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und
2 haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für
dessen vorübergehende Ausübung ihnen die befristete Erlaubnis
erteilt worden ist.
§ 5 Ausbildung
und staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils
mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre.
Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer
und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen
der staatlichen Prüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz
1 ist
1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
-
eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule
bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das
Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß §
15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob
der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
-
ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
-
ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium
der Psychologie,
2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
-
eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
-
die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik
oder Sozialpädagogik,
-
ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik
oder
-
ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium·
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz
1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung
des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
§ 6 Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder
an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für
Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
staatlich anerkannt sind.
(2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen,
wenn in ihnen
-
Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden,
nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär
oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen handeln muß,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
-
für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem
Maße zur Verfügung stehen,
-
eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und
eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist
-
in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für
die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige
Fach zur Verfügung stehen,
-
die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die
auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind. und
-
die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet
und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische
Ausbildung durchgeführt wird.
(3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende
theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen,
hat sie sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese
Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt
entsprechend.
§
7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz
keine Anwendung.
§
8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über
die staatlichen Prüfungen (§ 5 Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen
sollen auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen
nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden
für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und über die
Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf
eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten
in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche
und selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten
oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich
sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben,
-
daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse
in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf
eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben,
-
wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit
einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie während dieser
Zeit zu betreuen haben,
-
daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens
einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen
klinischen. bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung
bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung,
an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden,
und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger
anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen
Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung
durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter
fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht,
-
daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens
600 Stunden beträgt und
-
daß die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens
sechs Patientenbehandlungen umfaßt.
(4) Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß
sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren und schwerpunktmäßig auf das
Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz
3 Nr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner
ist zu regeln, daß die Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission
abzulegen sind, in die jeweils zwei Mitglieder berufen werden müssen.
die nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der
die Ausbildung erworben wurde.
(5) Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine
Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften über
die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5 Abs. 3) enthalten.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Diplominhaber,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
2 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 2 beantragen, zu regeln:
-
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr.. 3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend
Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG,
-
das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 2
der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-
oder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit
nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftmitgliedstaates zulässig,
deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
-
die Frist für die Erteilung der Approbation entsprechend Artikel 8
Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
§ 9
Gebührenordnung bei Privatbehandlung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische
Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In dieser Rechtsverordnung sind
Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen
festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer
und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
§ 10 Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung
abgelegt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach § 4 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt
worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung
nach § 3 Abs. 4.
(3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen
beabsichtigt.
(4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
§ 11 Wissenschaftliche
Anerkennung
Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens
Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde
ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf
der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen,
der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der
ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet
wird. Ist der Beirat am 31. Dezember 1998 noch nicht gebildet, kann seine
Zusammensetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
werden.
§ 12 Übergangsvorschriften
(1)Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu
sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen
Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987
- BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 12. März 1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation
für eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine
Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten
oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt für Personen, die die
für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung
innerhalb von drei Jahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf
Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe
eine Weiterbildung zum ,,Fachpsychologen in der Medizin" nach den Vorschriften
der Anweisung über das postgraduale Studium für naturwissenschaftliche
und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen
im Gesundheitswesen vom 1.April 1981 (Verf. U. Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61)
erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung
des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz
1. wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf die Vermittlung
von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet
war.
(3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1.
Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens
sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt
haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen
der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als
beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung
der Approbation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller
-
während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4000 Stunden psychotherapeutischer
Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle
sowie
-
mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten
Verfahren
nachweisen. Personen im Sinne des Satzes 1, die das. Erfordernis nach Satz
1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen,
erhalten die Approbation nur, wenn sie nachweisen. daß sie bis zum
31.Dezember 1998
-
mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet
oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
-
mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt
mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
-
mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten
Verfahren abgeleistet haben und
-
am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen
zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung
vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden
sind.
(4) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten nach §1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, daß
sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer
von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte.
-
in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder
neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren
oder
-
hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben.
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1
und 2 ist ferner, daß die Antragsteller nachweisen, daß sie
-
in dem Zeitraum nach Satz f mindestens 4000 Stunden einschließlich
der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch
tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen
und
-
mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie
beschäftigt sind, abgeleistet haben.
Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter
Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen,
wird die Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, daß sie bis
zum 31. Dezember 1998
-
mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet
oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
-
mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt
mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
-
mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie
beschäftigt sind, abgeleistet und
-
spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung
aufgenommen
haben.
(5) Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung
im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden
Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die Absätze
3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Approbation zur Ausübung
des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend.
Artikel
2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGB1. I S.
907), wird wie folgt geändert:
-
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als
ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,".
-
Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen
sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach
§ 92 durchgeführt. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen
gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der
Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung
einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende
Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch
tätigen Vertragsarztes einzuholen.
-
In § 69 wird nach dem Wort ,,Zahnärzten," das Wort "Psychotherapeuten,"eingefügt.
-
Im Vierten Kapitel wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts wie
folgt gefaßt:
,,Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und
Psychotherapeuten".
-
§ 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ärzte, Zahnärzte. Psychotherapeuten und Krankenkassen
wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten
zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels. auf Ärzte
beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und Psychotherapeuten,
sofern nichts Abweichendes bestimmt ist."
-
Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung
auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit
bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.
-
Nach § 79a wird folgender Paragraph eingefügt:
"§ 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie
gebildet. Der Ausschuß besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten
und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der
Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis
der ordentlichen Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Für die Wahl
der Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten
gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten
sein müssen. Abweichend von Satz 2 werden für die laufende Wahlperiode
der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses
auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen
Organisationen der Psychotherapeuten auf Landes- und Bundesebene von der
jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde berufen. Dem Ausschuß
ist vor Entscheidungen der kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen
Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen
einzubeziehen. Das Nähere regelt die Satzung. Die Befugnisse der Vertreterversammlungen
der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
bleiben unberührt."
-
In § 80 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
,,(1a) Die Psychotherapeuten, die ordentliche und außerordentliche
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind, wählen getrennt
aus ihrer Mitte und getrennt von den übrigen Mitgliedern in unmittelbarer
und geheimer Wahl ihre Mitglieder in die Vertreterversammlungen. Sie sind
im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen und außerordentlichen
ärztlichen Mitglieder der kassenärztlichen Vereinigungen in den
Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber mit einem Zehntel
der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Anteil, der auf die Psychotherapeuten
entfällt, die außerordentliche Mitglieder sind. ergibt sich
aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der Psychotherapeuten, die ordentliche
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind, beträgt aber
höchstens ein Fünftel der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt für die Wahl der Vertreter der Psychotherapeuten
in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
entsprechend.
-
Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,(2a) Soweit sich Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf die psychotherapeutische
Versorgung beziehen, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 fünf psychotherapeutisch
tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten sowie ein zusätzlicher
Vertreter der Ersatzkassen zu benennen. Unter den psychotherapeutisch tätigen
Ärzten und den Psychotherapeuten muß jeweils ein im Bereich
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätiger Leistungserbringer
sein. Für die erstmalige Beschlußfassung der Richtlinien nach
§ 92 Abs. 6a Satz 3 werden die Vertreter der Psychotherapeuten vom
Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der für die beruflichen
Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Psychotherapeuten
berufen.
-
Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:
,(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere
das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen
Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags-
und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art,
Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Die Richtlinien
haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen
Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen
des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes.
Sie sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten
am 1.Januar 1999 in Kraft."
-
§ 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Vertragsärzte"
die Wörter ,,und nach§ 95c für Psychotherapeuten"eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 3 Nr. 2 gilt für Psychotherapeuten mit der Maßgabe
, daß sie vor dem 1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der
Versicherten mitgewirkt haben."
bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe ,,Sätze 2 und 3" durch
die Angabe ,,Sätze 2 bis 4" ersetzt.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach
§ 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach
§95c Satz 2 Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung
gestellt haben,
2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
teilgenommen haben.
Der Zulassungsausschuß hat über die Zulassungsanträge
bis zum 30. April 1999 zu entscheiden.
(11) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung
ermächtigt, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach
§ 12 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentierte
Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter
Supervision in Behandlungsverfahren erbracht haben, die der Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen in den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung anerkannt hat (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung
vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert
durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), und
den Antrag auf Nachqualifikation gestellt haben,
2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
teilgenommen haben.
Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis zum
30. April 1999 zu entscheiden. Die erfolgreiche Nachqualifikation setzt
voraus, daß die für die Approbation gemäß §
12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes geforderte
Qualifikation, die geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle
und die theoretische Ausbildung in vom Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen anerkannten Behandlungsverfahren erbracht wurden. Bei
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Nachqualifikation hat der Zulassungsausschuß
auf Antrag die Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung
des Psychotherapeuten erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens
fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch
bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag
auf Umwandlung bis fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung
gestellt wurde.
(11a) Für einen Psychotherapeuten, der bis zum 31. Dezember 1998
wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren,
für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt
gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in
Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antragstellung für eine
Ermächtigung und zur Erfüllung der Behandlungsstunden um den
Zeitraum hinausgeschoben, der der Kindererziehungszeit entspricht, höchstens
jedoch um drei Jahre. Die Ermächtigung eines Psychotherapeuten ruht
in der Zeit, in der er wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes
in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zusteht
und das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Sie verlängert sich Iängstens um den Zeitraum der Kindererziehung.
(11b) Für einen Psychotherapeuten, der in dem in Absatz 10 Satz
1 Nr. 3 und Absatz 11 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der Betreuung
und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das
ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat,
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der Beginn der Frist
um die Zeit vorverlegt, die der Zeit der Kindererziehung in dem Dreijahreszeitraum
entspricht. Begann die Kindererziehungszeit vor dem 25. Juni 1994, berechnet
sich die Frist vom Zeitpunkt des Beginns der Kindererziehungszeit an.
(12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge
von Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden,
erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen
hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen
auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet
waren.
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend
oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§
101 Abs. 4 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und §
97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der
Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern
der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und
der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten
von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für
die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten
auf Landesebene berufen.
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Nach g 95b wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das
Arztregister
Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:
1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 des Psychotherapeutengesetzes
und
2. den Fachkundenachweis.
Der Fachkundenachweis setzt voraus
1. für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes
approbierten Psychotherapeuten, daß der Psychotherapeut die vertiefte
Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes
in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
nach §92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen
hat;
2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes
approbierten Psychotherapeuten, daß die der Approbation zugrundeliegende
Ausbildung und Prüfung in einem durch den Bundesausschuß der
Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren
abgeschlossen wurden;
3. für den nach §12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten
Psychotherapeuten, daß er die für eine Approbation geforderte
Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle
und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten
Behandlungsverfahren nachweist."
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Dem § 101 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im
Sinne des § 101 Abs. 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad
ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar f 999 zu
ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten,
die nach § 95 Abs. 10 zugelassen werden. Dabei sind überwiegend
psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen.
In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
2008 sicherzustellen, daß jeweils mindestens ein Versorgungsanteil
in Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältniszahl den
überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
Ärzten sowie den Psychotherapeuten vorbehalten ist. Bei der Feststellung
der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungsanteile
von 40 vom Hundert und die ermächtigten Psychotherapeuten nach §
95 Abs. 11 mitzurechnen.
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§ 117 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung poliklinischer
Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen
des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und an Ausbildungsstätten
nach §6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung der Versicherten und der in §75 Abs. 3 genannten Personen
in Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind, sofern die Krankenbehandlung
unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation
für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erfüllen. Im Rahmen der Ermächtigung poliklinischer
Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten sind
Fallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergütung gilt §
120 entsprechend."
-
In § 285 Abs. 4 wird nach dem Wort ,,Ärzte" das Wort ,, Psychotherapeuten"
eingefügt.
Artikel
3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In §4 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI.
I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBI. I S. 3108), werden nach dem Wort ,,Tierärzte,"
die Wörter ,Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
, eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. I S. 945, 1160), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBI. I S. 845) geändert
worden ist, werden nach dem Wort ,Zahnarzt," die Wörter ,,Psychologischer
Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut,"
eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBI. I S. 845), wird wie folgt geändert:
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In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Zahnärzte, die Wörter
,,Psychologische Psychotherapeuten. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
eingefügt.
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In § 97 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,Zahnärzte," die Wörter
,,Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
In § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613, 1977 1 S. 269),
die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI.
I S. 164, 583) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,Zahnärzte,"
die Wörter ,Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,"
eingefügt.
Artikel
7
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichen bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI.
I S. 1520), wird wie folgt geändert:
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§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,"
bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe .§ 3' die Wörter
,,und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des §95c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,(3) Diese Verordnung gilt für Psychotherapeuten entsprechend."
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§ 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge
von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.
Artikel
8
Änderung des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes
Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai t
976 (BGBI. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. März 1994 (BGBI. I S. 446), wird wie folgt geändert:
-
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
(Ergotherapeutengesetz - ErgThG)".
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In § 1 werden die Wörter ,,Beschäftigungs-- und Arbeitstherapeut"
oder ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"" durch die Wörter
,,Ergotherapeutin" oder ,,Ergotherapeut" ersetzt.
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In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 Satz 1 sowie § 5 Abs.
1 Satz 1 werden jeweils die Wörter .Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten"
durch das Wort ,,Ergotherapeuten" ersetzt.
-
In §4 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,Krankengymnast" die Wörter
,,oder Physiotherapeut" eingefügt.
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§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
§7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung ,,Ergotherapeutin"
oder ,Ergotherapeut",
2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung
,Beschäftigungstherapeut" ,,Beschäftigungstherapeutin", ,,Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin
(Ergotherapeutin)" oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung ,Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut' oder,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"
führt."
-
§ 9 wird wie folgt gefaßt:
§ 9
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als ,Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut" oder als ,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"
gilt als Erlaubnis nach §1.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung
zum ,8eschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur .Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer
Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des ·j
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis
nach dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen
die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes
1 darf die Berufsbezeichnung ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut"
oder .Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt werden."
Artikel
9
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in § 2 Nr. 1a Buchstabe a. des Krankenhausfinanzerungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. I S.
1520) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin," durch
die Wörter .Ergotherapeut, Ergotherapeutin," ersetzt.
Artikel 10
Überleitungsvorschrift
Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen
Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden
nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des
Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung
unberührt. sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung
bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben.
Artikel
11
Übergangsregelung zur Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen
(1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 82 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren für das Jahr 1999
das für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen höchstens
zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht
aus
-
dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der
vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1996 aufgewendeten und um die
nach g 85 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die
Jahre 1997 und 1998 vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergütungsvolumen
und
-
einem Ausgabenvolumen, das den im Jahr 1996 für psychotherapeutische
Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung entrichteten
Vergütungen entspricht, höchstens jedoch 1 vom Hundert der nach
§ 85 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 1996
entrichteten Gesamtvergütungen.
Übersteigen die von einer Krankenkasse im Jahr 1996 für psychotherapeutische
Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung entrichteten
Vergütungen den in Satz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein entsprechend
erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die Krankenkasse
zuständige Aufsichtsbehörde prüft die dieser Vereinbarung
zugrundeliegenden Angaben zur Höhe des Ausgabenvolumens.
(2) Soweit der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
geltende Punktwert den für die Vergütung der Leistungen nach
Kapitel B II des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen
rechnerischen Punktwert der beteiligten Krankenkassen um mehr als 10 vom
Hundert unterschreitet, haben die Vertragsparteien nach Absatz 1 geeignete
Maßnahmen zur Begrenzung der Punktwertdifferenz zu treffen.
(3) Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich um die Beträge,
die von der Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch als Erstattungen für psychotherapeutische Leistungen
aufgewendet worden sind. Für die Erstattungen nach Satz 1 gilt §
13 Abs. 2 Satz 3.
Artikel
12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBI. IS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. März 1998 (BGBI. I S. 638), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort ,Ärzten" die Wörter
,,einschließlich der Psychotherapeuten" eingefügt.
2. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter .Kassenärzte (Kassenzahnärzte)"
jeweils durch die Wörter ,Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten"
ersetzt.
3. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird nach dem Wort .Zahnärzten,"
jeweils das Wort .Psychotherapeuten," eingefügt.
Artikel
13
Änderung des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
In Artikel 1 Nr. 2 des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes vom 8. Mai
1998 (BGBI. I S. 907) wird § 28a Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Satz 1 gilt nicht für die ersten zwei der Sitzungen oder der probatorischen
Sitzungen und den Konsiliarbericht."
Artikel
14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung
kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 §§ 8, 9 und 11,Artikel 2 Nr. 9, soweit er §
91 Abs. 2a Satz 3 SGB V einfügt, Artikel 2 Nr. 10, soweit er §
92 Abs. 6a Satz 3 SGB V einfügt und Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c,
soweit er § 95 Abs. 10 und 11 einfügt, treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 16. Juni 1998
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer
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